Die Bedeutung eines Seepasses

Ein "Seepaß" (oder auch Seebrief) war die "amtliche" Legitimation des Schiffers zur Seefahrt unter nationaler (hier: bremischer) Flagge mit einem bestimmten Schiff. Er wurde in den hier vorliegenden Fällen zumeist nur für eine Reise ausgestellt. Für die Seeschiffahrt waren diese Seepässe in unruhigen und kriegerischen Zeiten zwingend notwendig, damit Schiffe und Handelsgüter einigermaßen vor Kaperfahrern geschützt waren ("Frei Schiff - Frei Gut"). Dieser Schutz war nur wirksam, wenn die Flagge, unter der das Schiff segelte, von den kriegführenden Parteien (hier: Spanien, England und Frankreich) als neutral anerkannt wurde. In Bremen wurde der Seepass bis ins 19. Jahrhundert gegen eine Gebühr vom Rat ausgestellt. Eine wichtige Voraussetzung zur Erteilung eines Seepasses war, dass der Schiffer auch "Rauch und Feuer" in der Stadt hielt (also mit seiner Familie hier wohnte) und das "kleine" bremische Bürgerrecht ohne Handlungsfreiheit besaß. Doch es kam immer wieder vor, dass fremde Schiffer den Schutz einer neutralen Flagge mißbrauchten.

Während des Pfälzischen Krieges und des Spanischen Erbfolgekrieges nach 1690 wurde die Neutralität der freien Reichsstadt Bremen von den kriegführenden Parteien nicht mehr anerkannt. Deshalb flüchteten nun zahlreiche Bremer Schiffer unter die neutrale schwedische Flagge des annektierten Herzogtums Bremen, indem sie in Stade oder Buxtehude pro forma einen Bürgerbrief erwarben und so schwedische Seepässe bekamen.

Zur Wende des 16./17. Jahrhunderts enthielt der Seepaß offenbar lediglich Vor- und Zunamen des Schiffers, den Schiffstyp und die Traglast, sowie meistens auch den Namen des Schiffes. Man kann davon ausgehen, dass die meisten der aufgelisteten Schiffer stadtbremische Bürger waren und auch dort ansässig waren. Der Schiffer war nicht nur Kommandeur, sondern meistens auch Eigner oder wenigstens Miteigner (Partenhalter) seines Schiffes. Ausnahmen kamen entweder nur selten vor oder wurden hier nur selten notiert:

Bened. Boelken, 1593, Kraffell, 20 L., hat aber keinen Part im Schiffe, sondern ist ein gesetzter Schiffer (Setzschiffer) etliker unser borgere, so ohme up solk Schip gesettet und also ano middel in unse Stadt eigentik;

Gert Jochims, 1593, sine Redeer Hern seyn to hus (in Bremen), he averst nicht;

Berend Sirikes, 1594, Boot, 50 L., sine Rhedere wohnen ein Deel hier, ein Deel tho Dantzich; 1596, Boot, 75 L., to Bremen u. Dantzig to huss;

Dirk Wallemann, 1598, Cravell, 30 L., davon de helffte ihme unde andere unsere borgere, de andere helffte averst etliken tho Stofanger in Denmarken gehörig.

Erst nach Fertigstellung des Vegesacker Hafens (1622) sind auch Schiffer im damals bremischen Amt Blumenthal nachzuweisen.