Satzung

DIE MAUS, Gesellschaft für Familienforschung e. V., Bremen

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

Der Verein führt den Namen: DIE MAUS, Gesellschaft für Familienforschung e. V., Bremen

Der Sitz des Vereins ist Bremen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Aufgaben des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung in genealogischer, familienkundlicher und ortshistorischer Hinsicht, einschließlich der wissenschaftlichen Nachbargebiete der Heraldik, Sphragistik und der Namensforschung, sowie die Sicherung von Archivalien. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von einschlägiger Fachliteratur sowie das Sammeln von Forschungsmaterialien und Forschungsarbeiten, um es Mitgliedern und interessierten Dritten zugänglich zu machen. Der Verein erteilt Mitgliedern und interessierten Dritten Rat und Auskunft in allen im Vereinszweck liegenden forschungsbedingten Fragen und unterhält eine fachwissenschaftliche Bibliothek und zweckdienliche Sammlungen und wird die Veröffentlichung unterstützen und fördern.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können werden:
· natürliche Personen und Personenvereinigungen
· juristische Personen
· Körperschaften des öffentlichen Rechts

Mitglieder werden vom Vorstand nach schriftlicher Anmeldung aufgenommen. Ein Anspruch auf Erlangung der Mitgliedschaft besteht nicht.

Natürliche Mitglieder, die sich in besonderer Weise für den Verein und/oder die im Rahmen des Vereinszwecks liegende Forschung verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern – frühere Vereinsvorsitzende auch zu Ehrenvorsitzenden – ernannt werden. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende behalten den Status eines Vereinsmitglieds, sind allerdings von der Verpflichtung zur Beitragszahlung befreit. Ehrenvorsitzende haben darüber hinaus das Recht, mit beratender Stimme an Vorstandssitzungen teilzunehmen.

§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:
· durch Austritt, der nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist in schriftlicher Form gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann
· durch den Tod
· bei Personenvereinigungen, juristischen Personen und Körperschaften durch deren Auflösung
· durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis
· durch Ausschluss aus wichtigem Grund

Ein Mitglied, das sich mit der Zahlung des Jahresbeitrages länger als ein Jahr in Verzug befindet, wird vom Schatzmeister unter Hinweis auf diese Satzungsbestimmung und unter Einräumung einer letzten Zahlungsfrist von zwei Wochen gemahnt. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist erfolgt die Streichung des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis, ohne dass es dazu noch einer gesonderten Mitteilung an das Mitglied bedarf. Die Streichung wird auf Antrag des Mitglieds rückwirkend aufgehoben, sobald die aufgelaufenen Verbindlichkeiten (rückständige Beiträge und die dem Verein aus der Säumnis etwa entstandenen Kosten) ausgeglichen wurden.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten die Verwirklichung des Vereinszwecks gefährdet und /oder das Ansehen und die Interessen des Vereins oder seiner Mitglieder schädigt. Der Beschluss über den Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstands. Vor einer Beschlussfassung über einen Vereinsausschluss soll dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss des Vorstands ist zu begründen und dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. Die Zustellung gilt auch dann als bewirkt, wenn die Einschreibsendung aus in der Person des Mitglieds liegenden Gründen nicht zugestellt werden kann, insbesondere die Sendung innerhalb der nach entsprechender Benachrichtigung in Lauf gesetzten Lagerfrist nicht in Empfang genommen wird. Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Ausschlussmitteilung beim Vorstand Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch ist sodann auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu entscheiden. Die Mitgliederversammlung kann den Beschluss des Vorstands bestätigen oder aufheben.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle gegen den Verein gerichteten Ansprüche des Mitglieds.

§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen, zur Inanspruchnahme der vom Verein zur Verfügung gestellten Leistungen, sowie zu Benutzung der Vereinseinrichtungen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen fristgemäß zu erbringen.

§ 6 – Mitgliedsbeiträge

Der Jahresbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

Der Jahresbeitrag ist bis spätestens zum 31. März eines jeden Jahres zur Zahlung fällig und auch im Falle des Erwerbs oder der Beendigung der Mitgliedschaft während des laufenden Kalenderjahres stets in voller Höhe und kostenfrei an den Verein zu entrichten.

§ 7 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
· die Mitgliederversammlung und
· der Vorstand

§ 8 – Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
· die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenbericht des Vorstands
· die Entgegennahme des Prüfberichts der Rechnungsprüfer
· die Entlastung des Vorstands
· die Wahl des Vorstands
· die Festsetzung des Jahresbeitrags
· die Wahl der Rechnungsprüfer
· die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstands
· die Entscheidung über Einsprüche gegen den Vereinsausschluss
· die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
· die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich auf dem Postwege oder auf elektronischem Wege einzuladen sind. Die Einladungen sollen spätestens vier Wochen vor dem Termin der Versammlung zum Versand gegeben werden. Anträge von Mitgliedern, über die auf der Mitgliederversammlung beschlossen werden soll, müssen mindestens eine Woche vor dem Termin schriftlich beim Vorstand eingereicht und mit einer Begründung versehen sein.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn  dies vom Vorstand selbst oder mindestens einem Zehntel  der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und des Grundes beantragt wird.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig und wird vom Vorsitzenden (im Verhinderungsfalle von einem anderen Vorstandsmitglied) geleitet.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Abwesende Mitglieder können sich durch ein anderes Mitglied, dem eine schriftliche Vollmacht zu erteilen ist, vertreten lassen. Ein Mitglied kann maximal drei auf eine Vollmacht gestützte Stimmrechte ausüben.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 § 9 – Vorstand

Der Vorstand besteht aus
· dem Vorsitzenden
· dem stellvertretenden Vorsitzenden
· dem Schatzmeister
· dem Schriftführer
· dem Leiter der Bibliothek
· bis zu fünf Beisitzern

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten, die jeweils alleinvertretungsberechtigt sind. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Geschäftsjahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstands bleiben unbeschadet dessen bis zur Durchführung einer Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl einzelner Vorstandsmitglieder oder des gesamten Vorstands ist zulässig.

Der Vorstand ist berechtigt, Vorstandsposten bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch zu besetzen, wenn ihm dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben zweckmäßig erscheint.

Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit durch die Satzung nichts anderes bestimmt ist. Vorstandsbeschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren (auch über elektronische Medien) gefasst werden. Bei Bedarf können durch den Vorsitzenden (im Verhinderungsfalle durch den stellvertretenden Vorsitzenden) Vorstandssitzungen einberufen werden. Einladungen zu Vorstandssitzungen sollen in der Regel mindestens acht Kalendertage vor dem Termin

schriftlich und unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Über Vorstandssitzungen ist vom Schriftführer (im Verhinderungsfalle durch einen zu bestimmenden Protokollführer) eine Niederschrift (Beschlussprotokoll) zu fertigen und von ihm und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Im Umlaufverfahren gefasste Beschlüsse sind zu protokollieren und mit den Beschlussprotokollen über den Verlauf von Vorstandssitzungen aufzubewahren.

Soweit Satzungsbestimmungen nicht entgegenstehen, ist der Vorstand berechtigt, seine interne Aufgabenverteilung und Arbeitsweise eigenverantwortlich und/oder durch Schaffung einer Geschäftsordnung zu regeln. Der Vorstand ist berechtigt, Arbeitsgruppen zu bilden, die ihm bei der Führung der Vereinsgeschäfte und zur Lösung von Einzelaufgaben beratend und unterstützend zur Seite stehen. In Arbeitsgruppen können auch Einzelpersonen oder Vertreter von Organisationen, Körperschaften und Behörden berufen werden, die nicht selbst Mitglied des Vorstands und /oder des Vereins sind.

§ 10 – Rechnungsführung

Der Schatzmeister verwaltet die finanziellen Mittel des Vereins im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Vorstands.

In Geldsachen ist sowohl der Schatzmeister als auch der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende, zeichnungsberechtigt.

 § 11 – Rechnungsprüfer

Die Haushaltsführung des Vereins ist mindestens einmal im Geschäftsjahr zu überprüfen und das Ergebnis in einem schriftlichen Protokoll festzuhalten. Dazu sind auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer zu wählen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Eine Wiederwahl ist zulässig, wobei von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss.

§ 12 – Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins

Satzungsänderungen können durch die Mitgliederversammlung nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Eine Stimmrechtsübertragung ist bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins nicht möglich.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an das Staatsarchiv der Freien Hansestadt Bremen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 § 13 – Unwirksame Klauseln und Schlussbestimmung

Ist eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam, so berührt dies die Geltung der restlichen Satzung nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine der unzulässigen Bestimmung möglichst nahekommende, zulässige Regelung. Die unwirksame Bestimmung ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit so zu ändern oder zu ergänzen, dass der mit der Regelung verfolgte Zweck möglichst erreicht wird.

Der Vorstand ist ermächtigt, selbständig Satzungsänderungen zu beschließen und zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden, die deshalb erforderlich werden, weil eine Behörde oder ein Gericht sie verlangt.

Bremen, den 27.2.2013