Erläuterungen zum Inhalt der Leichenbücher

In den Leichenbüchern sind festgehalten:
Die Standesamtsnummer und meistens die Rechnungsbuch-Nummer (bis ca. 1925).
Name und Vorname der Verstorbenen, bei Ehefrauen auch der Geburtsname und der Stand (Frau oder Witwe) und meistens auch der Ehemann, auch wenn dieser bereits verstorben war, bei Kindern der Vater oder die Mutter und die Angabe des Geschlechts (Sohn oder Tochter).
Der Sterbeort (Straße und Hausnummer oder andere Örtlichkeiten),
das Sterbedatum sowie das Alter nach Jahr, Monat, Tag oder abweichende Angaben (Stunden, Minuten, Neugeburt und andere) und das Beerdigungsdatum mit Angabe des Friedhofs, der Grabstelle und die Klasse (bis ca. 1957) der Beerdigung.
Bei Kindern, die in anderen Gräbern beigelegt wurden, die Standesamtsnummer oder der Name des Verstorbenen im Beilegegrab sowie dessen Beisetzungsdaten.
Bei Einäscherungen der Hinweis: Asche. 1907-1928 wurde die Einäscherungsnummer angegeben, bei den folgenden Jahren wurde diese durch die Erfasser unter Bemerkungen eingetragen. Weitere Hinweise sind dort zu finden, wie Einäscherungen in anderen Krematorien, Umbettungen, Erlaubnisse zu Beerdigungen bei unklarer Todesursache, Überführungen in andere Orte und andere Einträge aus den Büchern. Die Beisetzungsdaten der Einäscherungen, die oft in den Leichenbüchern fehlen, werden Einäscherungsbüchern entnommen.
In den Leichenbüchern eines Jahres sind durchschnittlich 3.500 Sterbefälle verzeichnet, in Kriegsjahren bis ca. 8800 Sterbefälle. Zu diesen Zeiten sind auch die auswärtig gestorbenen Bremer Soldaten eingetragen, allerdings meistens ohne Beerdigungsangaben.
Nach den Kriegsjahren nahm die Zahl der Sterbefälle ab, ab Mitte der 1950er Jahre stiegen sie durch wachsende Einwohnerzahlen wieder an.

Die Tarife der Beerdigungskosten
Im Anhang zum Gesetz vom 6. Dezember 1874, betreffend die Friedhöfe zum Riensberg und Walle, wurden die Tarife für die Beerdigungskosten festgelegt. Die Ruhezeit beträgt 30 Jahre. Die Preise für ein Privatgrab lagen je nach Größe zwischen 30 bis 225 Mark. Die Beerdigungskosten wurden in Klassen eingeteilt:
Erste Klasse
Der erste Leichenwagen mit vier mit schwarzen Decken behängten Pferden bespannt, die vorderen Pferde von 2 schwarz gekleidete Führern geführt, 12 Begleiter, schwarz gekleidet, mit dreieckigem Hute, Mantel und Flor, 10 schwarz gekleidete Gehülfen zum Zuwerfen des Grabes, eine schwarztuchene Decke mit Silberzierung auf dem Sarg: 180 Mark
Zweite Klasse
Derselbe Wagen mit zwei mit schwarzen Decken behängten Pferden bespannt, 10 Begleiter, schwarz gekleidet, mit dreieckigem Hute, Mantel und Flor, 10 schwarz gekleidete Gehülfen zum Zuwerfen des Grabes, die Decke auf dem Sarge wie bei der ersten Klasse: 120 Mark
Dritte Klasse
Der zweite Leichenwagen mit zwei mit schwarzen Decken behängten Pferden bespannt, 10 Begleiter, schwarz gekleidet, mit dreieckigem Hute und Mantel, 10 schwarz gekleidete Gehülfen zum Zuwerfen des Grabes, eine schwarztuchene Decke auf dem Sarge: 70 Mark
Vierte Klasse
Der dritte Leichenwagen mit zwei mit schwarzen Decken behängten Pferden bespannt, 8 Begleiter, schwarz gekleidet, mit dreieckigem Hute, 8 schwarz gekleidete Gehülfen zum Zuwerfen des Grabes, die Decke auf dem Sarge wie bei der dritten Klasse: 35 Mark
Fünfte Klasse
Derselbe Leichenwagen mit zwei mit schwarzen Decken behängten Pferden bespannt, 8 Begleiter, schwarz gekleidet, mit rundem Hut, 8 schwarz gekleidete Gehülfen zum Zuwerfen des Grabes, ohne Decke auf dem Sarge: 17 Mark
Der Kutscher ist durch alle Klassen, schwarz gekleidet, mit weißer Halsbinde und dreieckigem Hute, in der fünften Klasse mit rundem Hute.
Für Kinderleichen, zu deren Bestattung die Anstalt den Kinderleichenwagen ohne Begleiter liefert, von 6 bis 12 Jahren 20 Mark, unter 6 Jahren 17 Mark.
Für Kinderleichen, die in einer Kutsche gefahren werden, von 6 bis 12 Jahren 15 Mark, unter 6 Jahren 12 Mark.
Für Kinderleichen, bei andern Leichen in den Sarg gelegt, 5 Mark.
Es ist zulässig, Kinder unter 3 Jahren beizulegen. Ohne einen vorab vom Leichenbestatter gelösten Erlaubnisschein, welcher bei der Beisetzung abzuliefern ist, darf dieselbe nicht erfolgen.