Grening, Dyrick Beklagter vor dem Gastgericht am 9.3.1563 durch Henning Rullman, beruft sich darauf, daß seine in der Sache eingereichten Schriftsätze bei den im Vorjahr ausgewiesenen Richteherrn seien, sodaß ihm eine Frist zur Herbeischaffung bewilligt wird. Jb 35.