de Eppig, Johannes Ratmann am 22.3.1237 beim Vertrag Bremens und der Harlingerlande über das bei Verwundungen, Tötungen, sonstigen Schädigungen, Schuldforderungen etc. zwischen beiden Seiten geltende Recht. Am 31.5.1238 erwähnt ihn noch die Ratsurkunde über einen Grundstückstausch mit dem Deutschen Hause. BU